Satzung

Satzung des Vereins
"Netzwerk Patienten- und Familien- Edukation in der Pflege e.V."

 
§ 1 Name und Sitz des Vereins 
(1) Der Verein führt den Namen "Netzwerk Patienten- und Familien - Edukation in der Pflege e.V.". Der Sitz des Vereins ist in Witten / Herdecke. 
(2) Der Verein besteht in rechtsfähiger Form, soll in das Vereinsregister eingetragen werden und ist eine Einrichtung ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger.
   
§ 2 Zweck des Vereins 
(1)
Der Zweck des Vereins ist, durch Entwicklung und Unterstützung von Familien-/ Patienten-Edukation in der Pflege
  1. diese als Aufgabe der Pflege in Deutschland zu verankern,
  2. durch die Errichtung eines Netzwerkes, den Informationsfluss der Beteiligten untereinander zu fördern und Patienten-/Familien–Edukation in der Öffentlichkeit darzustellen und eine Lobby zu verschaffen,
  3. die Situation von kurz-/langfristig pflegebedürftigen Menschen durch Schulung, Information und Beratung zu verbessern.
(2) Zur Verfolgung des Vereinszwecks fördert der Verein ideell Projekte / Initiativen in diesem Bereich.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   
§ 3 Geschäftsjahr 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
 
§ 4 Mitgliederversammlung 
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 
(2) Der Eintritt in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(4) Die Mitgliedschaft wird weiter beendet durch Ausschluss aus wichtigem Grund oder durch Tod eines Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
(6) Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche am Vereinsvermögen.
(7) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern.
(8) Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn sie sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit. 
   
§ 5 Mitgliederbeitrag 
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01.01. eines jeden Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Beiträge ist online auf der Website einsehbar.
 
§ 6 Organe des Vereins 
Die Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
 
§ 7 Mitgliederversammlung 
(1) Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorstand einberufen. 
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen, ferner innerhalb von vier Wochen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragen.  
(4) Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung erfolgt 14 Tage vor Termin postalisch oder per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden muss. 
(6)
Zur ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören: 
  1. ​​die Wahl des Vorstandes, 
  2. die Entgegennahme des jährlichen Berichtes des Vorstandes,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  5. die Änderung der Satzung.  
(7) Die Mitglieder können an der Versammlung physisch oder online teilnehmen. Bei der Beschlussfassung durch Online-Teilnehmende ist deren Stimmberechtigung eindeutig festzustellen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der Teilnehmenden.
Bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung sind 2/3 der Mehrheit der Teilnehmenden erforderlich.
 
§ 8 Vorstand 
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus den unter a) bis c) genannten Mitgliedern und kann auf bis zu fünf Mitglieder erweitert werden:
  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und zugleich Schriftführer/in
  3. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und zugleich Schatzmeister/in.
  4. bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
(2) Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur endgültigen Neuwahl im Amt.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter (1) genannten Vorstandsmitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
 
§ 9 Aufgaben des Vorstands 
(1) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat die Prüfung der Jahresrechnung zu veranlassen. 
(2) Der Vorstand bereitet die Vorlagen für die Mitgliederversammlung vor. Er überwacht die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
(3) Der Vereinsvorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Der Vorstand kann zur Geschäftsführung einen Geschäftsführer einsetzen.
(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 
(5) Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
(6) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. 
 
§ 10 Vereinsvermögen 
(1) Die Einkünfte und das Vermögen des Vereins dürfen nur zu dem in § 2 genannten Zweck verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
§ 11 Revision 
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungs-/ Kassenprüfer. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse. 
 
§ 12 Vermögen des Vereins bei Auflösung 
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu benennende gemeinnützige Organisation, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Diese Organisation darf das Vereinsvermögen nur unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwenden, die dem Zweck gemäß dieser Satzung entsprechen.
 
Beschlossen am 15. April 2021